In die Rehaklinik Haus am Stalten
Die Rehaklinik Haus am Stalten wird durch gesetzliche Krankenkassen nach § 111 SGB V und private Krankenversicherungen belegt und ist beihilfefähig.
Wo kann ich einen Antrag auf stationäre Reha-Leistung für das Haus am Stalten stellen?
Bei der Beihilfestelle und/oder Privaten Krankenversicherung, wenn
• Sie Beamter/Beamtin oder rein privat versichert sind
Bei den Gesetzlichen Krankenkassen, wenn
• Sie Rentner sind
• Sie keinen Anspruch auf Maßnahmen der Deutschen Rentenversicherung haben, z.B. wenn sie nicht oder nur wenige Jahre in die DRV einbezahlt haben
Wie geht das Antragsverfahren vor sich?
Als Beamter/Beamtin lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit für eine Rehamaßnahme/ einen Sanatoriumsaufenthalt von Ihrem behandelnden Arzt bescheinigen. Das Attest schicken Sie zusammen mit ihrem Wunsch, in die Rehaklinik Haus am Stalten zu gehen, an die Beihilfestelle. Von dort bekommen Sie einen Termin beim Amtsarzt mitgeteilt. Dieser erstellt ein amtsärztliches Zeugnis, welches Sie bei ihrer Beihilfestelle einreichen; die Beihilfestelle entscheidet daraufhin über die Bewilligung. Gleichzeitig beantragen sie die Maßnahme bei Ihrer privaten Versicherung.
Als privat Versicherter reichen sie ein Attest und den Klinikwunsch bei ihrer privaten Versicherung ein. Bitte lassen Sie sich die Kostenübernahme bestätigen; es hängt von Ihrem Tarif ab, ob und in welcher Höhe ein Versicherungsschutz für medizinische Rehabilitationen besteht.
Als gesetzlich Versicherten stellt der Hausarzt einen Einleitungsbogen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, das „Muster 60“, aus. Sobald ihre Krankenkasse diesen erhält, bekommen sie den eigentlichen Antrag auf medizinische Rehabilitation, welcher wiederum vom Hausarzt auszufüllen ist. Schon hier wird das Haus am Stalten als Wunschklinik angegeben. Die Krankenkasse prüft den Antrag – ggf. durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) – und entscheidet über die Bewilligung.
Bitte weisen Sie stets auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach Abdruck § 9 SSB IX hin!
Sozialgesetzbuch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
Sollten sie eine Ablehnung bekommen oder sollte es Schwierigkeiten geben, so wenden Sie sich bitte an uns.



